Mit Erstellung eines Accounts stimmt ihr zu, dass ihr die AGB gelesen habt, und alle Voraussetzungen erfüllt sind, und dass ihr euch auch während des Spielens immer an die vereinbarten Regeln halten werdet.
§ 2 Vertragspartner
InQnet bietet die Nutzung der „Escaria“-Plattform ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Die Nutzung von „Escaria“ zu Erwerbszwecken oder sonstigen gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen.
Nutzungsberechtigt sind Personen, die entweder zum Zeitpunkt der Nutzungsanmeldung das 18. Lebensjahr vollendet haben oder deren gesetzliche Vertreter der Nutzung zugestimmt haben. Mit der Anmeldung zur Nutzung von „Escaria“ versichert der User ausdrücklich seine Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit bzw. bei Minderjährigen das Vorliegen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Quelle:
http://www.escaria.com/public/termsofbusiness_de
Schon das Erstellen eines Accounts wäre
ohne die Erlaubnis deiner/eurer Eltern (falls ihr unter 18 seid) nicht erlaubt.
§ 3 Widerrufsrecht
Bei der kostenfreien Bereitstellung der Online-Plattform für das Spiel „Escaria“ ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, da die Ausführung der Dienstleistung bereits durch die Übersendung der Bestätigungsmail mit den User-Daten und der gleichzeitigen Freischaltung des User-Accounts beginnt. Ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Erwerb von virtueller Währung (den sog. „Perlen“) im Spiel besteht ebenfalls nicht, da eine Gutschrift der Währung unmittelbar nach Bestätigung der ausgewählten Zahlungsmethode durch den User erfolgt.
selbe Quelle.
Beim Kauf der Perlen gab es keine Probleme. Da dieses "Rechtsgeschäft" ordentlich abgewickelt wurde (Geld wurde bezahlt, Ware geliefert), ist auch keine Rücknahme möglich.
Wieso sollte der sogenannte "Taschengeldparagraf" (§151 ABGB) hier nicht zur Anwendung kommen?
(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
Quelle:
http://www.jusline.at/151_ABGB.html
Wohlgemerkt, von TE hab ich noch kein Wort gelesen, dass er noch nicht Volljährig ist.
Das jemand ungeduldig ist und in 2 Sekunden es schafft 10x den Button zu klicken, ist in keinster Weise die Schuld des Betreibers.