Quelle: http://www.escaria.com/public/termsofbusiness_de
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§ 2 Vertragspartner
InQnet bietet die Nutzung der „Escaria“-Plattform ausschließlich Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Die Nutzung von „Escaria“ zu Erwerbszwecken oder sonstigen gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen.
Nutzungsberechtigt sind Personen, die entweder zum Zeitpunkt der Nutzungsanmeldung das 18. Lebensjahr vollendet haben oder deren gesetzliche Vertreter der Nutzung zugestimmt haben. Mit der Anmeldung zur Nutzung von „Escaria“ versichert der User ausdrücklich seine Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit bzw. bei Minderjährigen das Vorliegen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
selbe Quelle.
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§ 3 Widerrufsrecht
Bei der kostenfreien Bereitstellung der Online-Plattform für das Spiel „Escaria“ ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, da die Ausführung der Dienstleistung bereits durch die Übersendung der Bestätigungsmail mit den User-Daten und der gleichzeitigen Freischaltung des User-Accounts beginnt. Ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Erwerb von virtueller Währung (den sog. „Perlen“) im Spiel besteht ebenfalls nicht, da eine Gutschrift der Währung unmittelbar nach Bestätigung der ausgewählten Zahlungsmethode durch den User erfolgt.
Quelle: http://www.jusline.at/151_ABGB.html
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(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
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Zitat
(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur
freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus
eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht
die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein minderjähriges
Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters
üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die
Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das
Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
Ja, und was ist eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens? Darüber läßt sich streiten.
Es gibt nach der alten Gesetzgebung den Taschengeldparagraph, wonach der Minderjährige Kaufverträge
schließen kann ohne Einwilligung der Eltern.
Da ist die Grenze aber fließend.
Ich kann nicht wirklich verstehen, dass ihr hier ein Wirtschaftsunternehmen verteidigt und den Schutz von
Minderjährigen hinten anstellt.
Und jetzt behaupte nach dieser Aussage weiterhin du gehörst nicht zum Escaria Team.....Sollte er sich nicht weiter erklären ist der Fall eigentlich geschlossen.
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